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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0118Rechtssatz
Im Rahmen seiner beschränkten Parteistellung kann der eheliche Kindesvater geltend machen, daß die gemäß § 8 Abs 2 NÄG vorgesehene Anhörung des Kindes, für das ein Antrag auf Änderung seines Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, unterlassen worden ist.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010117.X02Im RIS seit
03.04.2001