RS Vwgh 1995/2/22 94/01/0117

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
NÄG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0118

Rechtssatz

Im Rahmen seiner beschränkten Parteistellung kann der eheliche Kindesvater geltend machen, daß die gemäß § 8 Abs 2 NÄG vorgesehene Anhörung des Kindes, für das ein Antrag auf Änderung seines Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, unterlassen worden ist.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010117.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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