RS Vwgh 1995/2/22 95/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erweist sich ein teurer PKW nicht nur als gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherer, sondern im Regelfall als auch zur Repräsentation geeignet; im Hinblick auf das Abzugsverbot im § 20 EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Pkw-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 184 BAO ermittelt werden (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0175; E 3.11.1994, 92/16/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten