RS Vwgh 1995/2/22 93/15/0034

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art14 Abs6;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
PrivSchG 1962 §11;
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litd;
SchOG 1962 §8 lita;

Rechtssatz

Bei einem viersemestrigen Kurs der Salzburger Akademie für Mikroelektronik im Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer Slbg handelt es sich nicht um einen "Speziallehrgang" iSd § 59 Abs 1 Z 1 lit d SchOG 1962. Dies schon deswegen nicht, weil von einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Sonderform der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule bzw von einem dieser Gesetzesstelle subsumierbaren gewerblichen und technischen Lehrgang oder Kurs jeweils nur bei Vorhandensein einer öffentlichen Schule - das ist eine von einem gesetzlichen Schulerhalter errichtete und erhaltene Schule (§ 8 lit a SchOG 1962 und Art 14 Abs 6 B-VG) - oder einer gemäß den Bestimmungen des § 11 PrivSchG, BGBl 1962/244 idgF, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigten Privatschule die Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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