Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030141.X02Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013