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27 RechtspflegeNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung der Strafbemessung in §12 Abs2 DSt 1872; verfassungskonforme Auslegung möglich; keine Verletzung des Gleichheits- und Eigentumsrechtes durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Führung eines mietrechtlichen Prozesses in eigener Sache trotz anderslautender Kündigungsvereinbarung mit der Vermieterin; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der disziplinären Verantwortlichkeit der RechtsanwälteRechtssatz
Die Disziplinarbehörden für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter berücksichtigen angesichts des geltenden Strafrechtssystems bei der Zumessung von Geldbußen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten.
Die Frage eines "gesetzeskonformen" Verhaltens des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Streites.
Es liegt im Wesen des Disziplinarrechts begründet, daß die ihm unterworfenen Personen einer besonderen Verantwortung unterliegen.
Der Rechtsanwalt unterliegt zusätzlich einer gesonderten - verfassungsrechtlich unbedenklichen - disziplinären Verantwortung.
Dem Umstand aber, daß der Beschwerdeführer einen im Zuge der Berufungsverhandlung vor der OBDK vorgelegten Räumungsvergleich abschloß, kommt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine entscheidende, die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers berührende Bedeutung zu, da damit das ihm vorgeworfene, im übrigen bewußt fortgesetzte Verhalten nicht rückgängig gemacht werden konnte.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Strafzumessung außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers stünde.
(zur Frage der Strafbemessung siehe auch E v 15.12.90, B1573/89).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Auslegung verfassungskonforme, StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B949.1990Dokumentnummer
JFR_10098786_90B00949_2_01