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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 lit c Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen ua "Schaltpläne" zu enthalten hat. Nur im Fall des § 15 Abs 2 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, brauchen Beschreibungen und Schaltpläne nicht vorgelegt zu werden. Schaltpläne sind selbst dann vorzulegen, wenn bereits die beigebrachte Beschreibung für sich zur Beurteilung der Funktionsweise ausreichen sollte. Fehlt eine in § 15 Abs 1 lit c Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, zwingend vorgesehene Beilage, so leidet der Antrag an einem Formgebrechen iSd 13 Abs 3 AVG. An der Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen wegen Nichterfüllung eines ua auf die Vorlage von Schaltplänen gerichteten Verbesserungsauftrages ändert es nichts, wenn der Antragsteller in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vorbringt, daß der beantragte Gerätetyp erst neu auf dem Markt sei und die Vorlage von Schaltplänen deshalb nicht möglich sei. Aus dem Zusammenhalt des § 3, § 15 und § 16 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß das Gesetz die Einfuhr von Funkeinrichtungen vor dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen nicht gestattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030141.X03Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013