RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §103;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/13/0163 4

Stammrechtssatz

Unter dem bei der Ermessensübung maßgeblichen Sinne des Gesetzes ist nur der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm (hier Ausführungen zum Sinn des § 103 EStG 1988), also die aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zu verstehen (Hinweis E 27.6.1950, 209/50, VwSlg 1573 A/1950). Keine Bedeutung kommt hingegen bei der Frage nach dem Sinn der Norm anderen, damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften oder auch nur in Zukunft möglicherweise wirksam werdenden gesetzlichen oder gesetzesgleichen Bestimmungen (hier europäische Integration) zu.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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