Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/13/0163 4Stammrechtssatz
Unter dem bei der Ermessensübung maßgeblichen Sinne des Gesetzes ist nur der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm (hier Ausführungen zum Sinn des § 103 EStG 1988), also die aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zu verstehen (Hinweis E 27.6.1950, 209/50, VwSlg 1573 A/1950). Keine Bedeutung kommt hingegen bei der Frage nach dem Sinn der Norm anderen, damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften oder auch nur in Zukunft möglicherweise wirksam werdenden gesetzlichen oder gesetzesgleichen Bestimmungen (hier europäische Integration) zu.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X01Im RIS seit
11.07.2001