RS Vwgh 1995/2/22 93/03/0215

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0058 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine solche, bei der die Beh gem § 39 Abs 2 AVG den Sachverhalt von amtswegen zu klären hat (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, E 3.3.1964, 1744/63).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030215.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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