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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10;Rechtssatz
Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (Hinweis E 29.11.1982, 81/12/0041). Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, daß die Beurteilung der persönlichen Eignung - ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges (Hinweis E 20.5.1992, 87/12/0076, 0082 - sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht (hier waren Krankenstände hohen Ausmaßes mit steigender Tendenz iVm weiteren damit verbundenen Begleiterscheinungen, die zur Ermahnung wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen führten, geeignet, die persönliche Eignung des Beamten vor dem Hintergrund der Anforderungen, die sich aus der Verwendung als Zollwachebeamter ergeben, zu verneinen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120031.X06Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009