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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/15/0007Rechtssatz
Ausgehend von der Zielsetzung des § 251 Z 6 EO hat die Abgabenbehörde Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, auf deren Grundlage sich beurteilen läßt, ob im Zeitpunkt der Pfändung von Gegenständen iSd § 27 AbgEO diese zur Fortführung eines rentablen Betriebes des Gemeinschuldners benötigt werden, maW, ob nur mit Hilfe dieser Gegenstände die Konkurrenzfähigkeit seines Betriebes hätte erhalten werden können (Hinweis Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 1660, 1664; MGA EO/12, E 76 zu § 251).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150002.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010