RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0246

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1 lita;
GehG 1956 §19b;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bestimmte Bemessung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG unpraktikabel ist oder nicht. Selbst wenn dem so ist, folgt daraus noch nicht eine die subjektive Rechtssphäre des Beamten berührende Rechtswidrigkeit des Bescheides. Vollzugsschwierigkeiten für die Vergangenheit können - sollten tatsächlich keine Aufzeichnungen vorliegen - durch Schätzungen unter Zugrundelegung von Durchschnittsverhältnissen behoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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