RS Vwgh 1995/2/22 94/13/0089

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EStG 1988 §103;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann sich nur auf das im jeweiligen Rechtsfall anzuwendende Gesetz, nicht aber auf ein erst für künftige Zeiträume geltendes Gesetz beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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