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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann sich nur auf das im jeweiligen Rechtsfall anzuwendende Gesetz, nicht aber auf ein erst für künftige Zeiträume geltendes Gesetz beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130089.X02Im RIS seit
11.07.2001