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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0274 2Stammrechtssatz
Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030001.X01Im RIS seit
19.03.2001