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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Urteil der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten über die vom Beamten erbrachten Leistungen bindet die Dienstbehörde nicht. Krankenstände sind unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsbeurteilung (auch auf der Ebene der unmittelbaren Dienstvorgesetzten) insoweit erheblich, als sie bei einem entsprechenden Ausmaß eine Leistungsfeststellung unzulässig machen können (vgl insbesondere § 83 Abs 3 BDG 1979). Die von den beiden Vorgesetzten des Beamten getroffenen Werturteile, er habe im jeweiligen Beurteilungszeitraum eine durchschnittliche (zufriedenstellende) Leistung erbracht, schließen es daher nicht aus, die in diesen Beurteilungszeiträumen liegenden häufigen mit steigender Tendenz anfallenden Krankenstände unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung (§ 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979 iVm § 11 Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 3 BDG 1979) selbständig zu würdigen. Denn die persönliche Eignung schlägt sich nicht nur im Arbeitserfolg nieder.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120031.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009