RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0246

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
GehG 1956 §19b;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, bei der Einschätzung des durchschnittlichen Ausmaßes der besonderen Gefahren das eingerichtete Sicherheitssystem in einer Justizanstalt mit in Betracht zu ziehen und bei der Bemessung der Gefahrenzulage nach § 19 b GehG mitzuberücksichtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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