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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995Rechtssatz
Es ist nicht unzulässig, bei der Einschätzung des durchschnittlichen Ausmaßes der besonderen Gefahren das eingerichtete Sicherheitssystem in einer Justizanstalt mit in Betracht zu ziehen und bei der Bemessung der Gefahrenzulage nach § 19 b GehG mitzuberücksichtigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X04Im RIS seit
11.07.2001