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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine Erledigung des Stadtsenates der Stadt Graz (auch wenn diese kein Bescheid ist) ist jedenfalls, wie sich aus § 100 Statut Graz ergibt, der Gemeinderat der Stadt Graz zuständig.
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120198.X03Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013