RS Vwgh 1995/2/22 93/12/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
Statut Graz 1967 §100;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine Erledigung des Stadtsenates der Stadt Graz (auch wenn diese kein Bescheid ist) ist jedenfalls, wie sich aus § 100 Statut Graz ergibt, der Gemeinderat der Stadt Graz zuständig.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120198.X03

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten