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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §167 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Frist zur Erhebung einer Administrativbeschwerde gegen den Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens um eine Frist für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz handelt, ist auch diese Entscheidung über die beiden inhaltsgleichen, lediglich vorsichtshalber sowohl bei ihr als auch bei der Behörde erster Rechtsstufe eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150053.X01Im RIS seit
20.11.2000