RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0150

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §73b Abs1;
GehG 1956 §73b Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der bescheidförmigen Zuerkennung einer Zulage nach § 73b GehG ab einem bestimmten Zeitpunkt allein folgt trotz behaupteter gleichwertiger Verwendung in einem davor gelegenen Zeitraum noch nicht zwingend, es sei der Anspruch auf diese Zulage auch für diesen Zeitraum gegeben, ist doch auch in Betracht zu ziehen, daß der als Maßstab dienende Zuerkennungsbescheid rechtswidrig sein kann. Eine rechtswidrige für die Zukunft wirkende Begünstigung kann jedoch nicht die Grundlage für eine weitere rechtswidrige Begünstigung für die Vergangenheit bilden. Maßstab für einen Zulagenanspruch nach § 73b GehG ist auch in dieser Fallkonstellation immer nur das Gesetz (im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde zumindest in groben Umrissen den typischen Aufgabenbereich der dem Zuerkennungsbescheid zugrunde gelegten Richtverwendung feststellen und sodann prüfen müssen, ob die Verwendung des Beamten im strittigen Zeitraum in ihrer dienstlichen Bedeutung und hinsichtlich der mit ihr verbundenen Verantwortung dieser Richtverwendung gleichzuhalten ist oder nicht; Hinweis E 15.4.1985, 84/12/0184, E 18.3.1992, 91/12/0054).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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