RS Vwgh 1995/2/22 92/12/0253

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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