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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Vollstreckungsverfahren mit Bescheid eingestellt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des Titelbescheides bzw an der Möglichkeit, nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses ein neues Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060200.X01Im RIS seit
20.11.2000