RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0200

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Vollstreckungsverfahren mit Bescheid eingestellt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des Titelbescheides bzw an der Möglichkeit, nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses ein neues Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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