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10/16 Sonstiges VerfassungsrechtNorm
ABGB §43;Rechtssatz
Die Bezeichnung "de" stellt im Beschwerdefall unbestritten einen Bestandteil eines (ausländischen) Familiennamens dar und manifestiert keine Adelsbezeichnung. Der österreichischen Rechtsordnung ist die Namensbildung mit Präpositionen nicht fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180509.X02Im RIS seit
14.09.2001