RS Vwgh 1995/2/23 93/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Eine Präklusion wird duch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht (Hinweis E 1.7.1982, 82/06/0054). Aufgrund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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