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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Präklusion wird duch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht (Hinweis E 1.7.1982, 82/06/0054). Aufgrund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060005.X02Im RIS seit
20.11.2000