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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es liegt ein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihre Annahme, daß zwei Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 beruhen, darauf stützt, daß das Gericht bei der Strafbemessung von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen ist, und selber Feststellungen über die Beweggründe für die den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten unterläßt (hier: Der Begründungsmangel führte aber mangels Wesentlichkeit nicht zur Bescheidaufhebung).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180046.X01Im RIS seit
20.11.2000