RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0046

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §71;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es liegt ein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihre Annahme, daß zwei Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 beruhen, darauf stützt, daß das Gericht bei der Strafbemessung von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen ist, und selber Feststellungen über die Beweggründe für die den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten unterläßt (hier: Der Begründungsmangel führte aber mangels Wesentlichkeit nicht zur Bescheidaufhebung).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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