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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Meint der Fremde, der VwGH habe die in der an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen den die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 betreffenden Bescheid enthaltenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe zu behandeln, weil der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluß vom 27.9.1994, B 963/94-6, ausdrücklich ausgesprochen habe, "daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des VwGH falle", verkennt er den Inhalt des oben genannten Beschlusses des VfGH. In seinem Ablehnungsbeschluß hat der VfGH nämlich keineswegs die Meinung vertreten, der VwGH sei berufen, darüber zu erkennen, ob der Bf in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sondern er hat die Auffassung vertreten, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sei. Zur Prüfung, ob der Fremde in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der VwGH nicht berufen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180932.X01Im RIS seit
20.11.2000