RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0188

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ergeben sich aufgrund eines Gutachtens keine sachlichen Bedenken gegen einen Bescheid der Berufungsbehörde, so ist selbst bei vorliegender Befangenheit des Unterzeichners dieses Bescheides ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gegeben (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die SachentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060188.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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