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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ergeben sich aufgrund eines Gutachtens keine sachlichen Bedenken gegen einen Bescheid der Berufungsbehörde, so ist selbst bei vorliegender Befangenheit des Unterzeichners dieses Bescheides ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gegeben (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die SachentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060188.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010