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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte DisziplinarrechtRechtssatz
Interessenabwägung, Folge
Unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil bei der Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate; es macht keinen Unterschied, ob die Strafe jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1238.1990Dokumentnummer
JFR_10098785_90B01238_01