RS Vfgh 1990/12/15 B1238/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte Disziplinarrecht

Rechtssatz

Interessenabwägung, Folge

Unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil bei der Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate; es macht keinen Unterschied, ob die Strafe jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1238.1990

Dokumentnummer

JFR_10098785_90B01238_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten