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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Sonderverwaltungsgericht und des Verwaltungsgerichtshofes hat nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung aufgrund der Beschwerdebehauptung des Bf zu erfolgen (Hinweis Mayer, B-VG, 347, Azizi, Das Verhältnis der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes, in Ermacora ua (Hrsg):
Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 567, hier: 569, und VfSlg 1460/1932, 2747/1954, 10299/1984, 10378/1984, 12017/1989, sowie E 11.7.1984, 84/01/0022, E 24.6.1971, 563, 565/70). Der Ausschluß der Ablehnungsmöglichkeit durch den Verfassungsgerichtshof gemäß ART 144 ABS 2 B-VG in "Fällen", die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, BEDEUTET NICHT, DAß DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF nach einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID AUCH IM
HINBLICK AUF DIE VERLETZUNG VERFASSUNGSGESETZLICH
GEWÄHRLEISTETER RECHTE PRÜFEN KÖNNTE. Der Prüfungsmaßstab ändert sich für den Verwaltungsgerichtshof somit im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht (Hinweis E 11.7.1984, 84/01/0022).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060240.X03Im RIS seit
18.12.2001