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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs11;Rechtssatz
Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen (hier: Benützung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüstes) ERLEICHTERT, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG nicht aus.
Schlagworte
Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180277.X01Im RIS seit
20.11.2000