RS Vwgh 1995/2/23 92/18/0277

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs11;
AAV §46 Abs6;
BArbSchV §19 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

Rechtssatz

Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen (hier: Benützung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüstes) ERLEICHTERT, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG nicht aus.

Schlagworte

Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180277.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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