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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0178Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/02/18 90/19/0572 3Stammrechtssatz
Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus
(Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180177.X01Im RIS seit
03.04.2001