Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung des Zustellungsbevollmächtigten einer Wählergruppe mangels Legitimation; Aussichtslosigkeit einer Anfechtung der Nationalratswahlen 1990 durch eine Wählergruppe wegen der behaupteten rechtswidrigen Wertung ihres Wahlvorschlages als nicht eingebracht aufgrund des Nichterlages des Kostenbeitrages zur Herstellung der Stimmzettel und der behaupteten unrichtigen Zusammensetzung der Wahlbehörde; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Kostenbeitrages und der Rechtswirkungen des Nichterlages; Legitimation zur Wahlanfechtung unabhängig von der Gültigkeit des Wahlvorschlages; Abweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung der Nationalratswahl 1990 als aussichtslos, Zurückweisung der Wahlanfechtung des Zustellungsbevollmächtigten mangels Legitimation.
Der Anfechtungswerber schreitet auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der anfechtenden Wählergruppe ein. Daraus ist zu schließen, daß er die Wahl, soweit er nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter auftritt, im eigenen Namen anficht.
Er ist jedoch zur Anfechtung nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 8864/1980).
Da seine Rechtsverfolgung offenbar aussichtlos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
Legitimation einer Wählergruppe zur Anfechtung der Nationalratswahl 1990 gegeben.
Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, kann nicht zusätzlich davon abhängen, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (zB VfSlg. 7387/1974, 8853/1980, 9093/1981, 10.178/1984, 10.217/1984, 11.256/1987; VfGH 2.3.1989 WI-4/88, 1.3.1990 WI-3/89).
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung der Nationalratswahl 1990 durch die Wählergruppe "Der Norden-(Mühlviertel)Weinviertel(Waldviertel)" als aussichtslos.
Die anfechtende Wählergruppe hat die Beiträge für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels (jeweils 6.000 S) nicht geleistet. Ihre Wahlvorschläge galten daher gemäß §46 Abs4 NRWO 1971 als nicht eingebracht.
Selbst wenn Beisitzer oder Vertrauenspersonen der anfechtenden Wählergruppe in die Wahlbehörden zu berufen gewesen wären, hätten sie ihre Mandate verloren, sobald feststand, daß es an der wirksamen Einbringung eines Wahlvorschlages fehlte (§19 Abs3 NRWO 1971). Auf diesen Umstand ist daher nur einzugehen, wenn sich herausstellen sollte, daß die Wahlvorschläge zu Unrecht als nicht wirksam eingebracht behandelt wurden, denn nur dann könnte diese behauptete Rechtswidrigkeit Einfluß auf das Wahlergebnis haben.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die NRWO einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels vorschreibt. Ebenso ist eine Regelung unbedenklich, wonach bei Nichterlag des Kostenbeitrages der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt (VfSlg. 3611/1959, vgl. auch VfSlg. 6087/1969). Die Wahlbehörden dürften daher rechtmäßig gehandelt haben, wenn sie die Wahlvorschläge als nicht eingebracht behandelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Stimmzettel, WahlbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI10.1990Dokumentnummer
JFR_10098785_90W0I010_2_01