RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0055

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0270 B 15. Dezember 1988 RS 3(hier: Aktenstapel fiel zu Boden; wegen der deshalb entstandenen Unordnung wurde statt des ergänzenden Schriftsatzes die nicht unterfertigte, für den Handakt des Parteienvertreters bestimmte Kopie des Beschwerdeschriftsatzes zur Post gegeben; dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben)

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Hinweis auf B 30.6.1988, 88/08/0111 und B 10.5.1985, 84/11/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180055.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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