RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litb;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauRallg;
MRK Art6;
ROG Stmk 1974 §18 Z1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs15;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4;
ROG Stmk 1974 §3;
ROG Stmk 1974 §4;
StGG Art5;

Rechtssatz

Aus § 23 Abs 5 lit e Stmk ROG und § 57 Abs 1 lit a bis lit c Stmk BauO 1968 ergibt sich, daß zwar Neubauten (auch wenn sie unter Wiederverwendung von Grundmauern und Kellermauern im Sinne einer Wiedererrichtung erfolgen), ferner Zubauten (iSd Vergrößerung von Wohnraum) sowie Widmungsänderungen (wenn bisher anders verwendete bauliche Anlagen künftig als Wohnungen verwendet werden sollen) unter den Begriff der Errichtung von Wohnungen iSd § 23 Abs 5 lit e Stmk ROG fallen, auf den Begriff der Umbauten bzw anderer Bauveränderungen trifft dies jedoch nicht ohne weiteres zu. Nach dem Grundsatz der Baufreiheit (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966; E 17.4.1967, 1529/65; E 25.3.1968, 1762/66; E 15.12.1969, 20/68, ua) ist es dem Eigentümer (bzw mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren. Gesetzliche Beschränkungen sind im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen (Hinweis E 21.10.1968, 1246/67; E 12.4.1988, 88/05/0078, und E 17.1.1989, 88/05/0134). Es ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (Hinweis E 4.4.1991, 90/05/0145). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ist daher im Zweifel (dh bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) zu bejahen (Hinweis E 14.5.1991, 89/05/0119). Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der (nunmehrigen) Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten Wohngebäuden in Gebieten iSd § 23 Abs 5 lit e Stmk ROG ausschließen wollte, zumal die Berücksichtigung des Altbestandes in den Raumordnungsgrundsätzen des § 3 Stmk ROG (Hinweis § 3 Abs 1 Stmk ROG) ausdrücklich vorgesehen und in § 18 Z 1 Stmk ROG der örtlichen Raumordnung ausdrücklich aufgetragen ist, die örtliche Planung ua aufgrund der Bestandsaufnahme (die in § 4 Stmk ROG näher geregelt ist) vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat im übrigen - im Gegensatz zu bestehenden Wohnungen bzw Wohngebäuden im Industriegebiet und Gewerbegebiet - sowohl für Wohngebiete in § 23 Abs 15 Stmk ROG als auch für Bauführungen im Freiland in § 25 Abs 4 Stmk ROG bauliche Änderungen an (rechtmäßig) bestehenden Betrieben bzw baulichen Anlagen zusätzlichen Einschränkungen unterworfen. Weder der Wortsinn des Begriffes "Errichtung" noch die Systematik des Gesetzes legen somit unter Beachtung grundrechtlicher Anforderungen die Annahme nahe, daß bei widmungsfremden aber konsentierten Wohngebäuden im Industriegebiet und Gewerbegebiet II jegliche Bauveränderung unzulässig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060245.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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