RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0195

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §22 Abs7 Z2 idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §29 Abs9 lita idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §30 Abs2 idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §30 Abs3 idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §51 Abs1 idF 1991/041;

Rechtssatz

Die Systematik des Stmk ROG kennt nur die umfassende (vollständige) Revision des FlWPl oder den Beschluß auf Beendigung des Revisionsverfahrens ohne Änderung. Eine Teilrevision - mit der Folge der Fortsetzung des Revisionsverfahrens im übrigen - ist im Stmk ROG ebensowenig vorgesehen, wie eine Teilgenehmigung des Revisionsplanes. Vielmehr ist in der Genehmigung einer Revision, die zu einer Änderung des FlWPl führt, immer auch eine Genehmigung des Abschlusses der Revision mit der Folge enthalten, daß eine Maßnahme nach § 51 Abs 1 Stmk ROG für den damit beginnenden Fünfjahreszeitraum ausgeschlossen ist. Ist daher eine Revision in einer (ua) gegen landesgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Art und Weise (§ 30 Abs 3 lit b iVm § 29 Abs 9 lit a Stmk ROG) unvollständig (etwa weil eine gemäß § 22 Abs 7 Z 2 Stmk ROG gebotene Ersichtlichmachung fehlt), ist ihr ebenso zur Gänze die Genehmigung zu versagen, wie in jenen Fällen, in denen sie vollständig, aber hinsichtlich einer vorgesehenen Änderung teilweise gesetzwidrig ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060195.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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