RS Vwgh 1995/2/23 95/06/0026

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der während der Geltung eines in der Folge vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis erlassen worden ist, tritt mit der Erlassung des aufhebenden E des VwGH nicht ipso iure außer Kraft, mag ihm mit der Aufhebung auch seine rechtliche Grundlage entzogen worden sein (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 628; hier wurde vom VwGH ein Vorstellungsbescheid aufgehoben, während dessen Geltung auf dessen Basis ein Bescheid eines Gemeindevorstandes erlassen worden war).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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