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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid, der während der Geltung eines in der Folge vom VwGH aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis erlassen worden ist, tritt mit der Erlassung des aufhebenden E des VwGH nicht ipso iure außer Kraft, mag ihm mit der Aufhebung auch seine rechtliche Grundlage entzogen worden sein (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 628; hier wurde vom VwGH ein Vorstellungsbescheid aufgehoben, während dessen Geltung auf dessen Basis ein Bescheid eines Gemeindevorstandes erlassen worden war).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060026.X01Im RIS seit
20.11.2000