RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0176

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Beschwerdevertreter obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die zur Vorlage an den VwGH vorbereitete Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes noch nicht von ihm unterfertigt war. Daß er dies infolge der behaupteten plötzlich aufgetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verabsäumt hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Sein Zustand, der nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag keineswegs zu einer völligen Dispositionsunfähigkeit geführt hatte, hätte ihn vielmehr veranlassen müssen, der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein höheres als das unter normalen Umständen erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden, wenn er diese Aufgabe nicht überhaupt unter Berücksichtigung der hiefür offenstehenden Frist auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180176.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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