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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0054 E 1. Juli 1982 RS 1Stammrechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060087.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012