RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0032

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §130;
StGB §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0524 1 (hier: bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen § 127, § 130, § 15 StGB; keine Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 zugunsten des seit einem 3/4 Jahr mit einer Österreicherin verheirateten vor 3 Jahren illegal eingereisten Fremden)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde gewerbsmäßigen Diebstahl im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern beging, weswegen er rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 5 Monaten unbedingt, bestraft wurde, stellt eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, daß die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist und weiters die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die vom Fremden ausgehende beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem § 19 FrG 1993 jedenfalls zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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