RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0177

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/26 93/10/0060 2

Stammrechtssatz

Wer es unterläßt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kann ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen Verfassungsgerichtshof zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen. Diese Wahlmöglichkeit ist mit Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180177.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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