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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Gleichgültig, ob eine schriftliche und im Akt erliegende Äußerung erst in einer mündlichen Verhandlung (hier: Widmungsverhandlung gemäß § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968) vorgelegt wurde oder ob sie vor der mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, muß die entsprechende Erklärung als wirksam angesehen werden (Hinweis E 19.8.1993, 91/06/0031). Schließt sich eine Partei (hier: ein Nachbar) einer schriftlich vorgelegten Äußerung eines anderen (Nachbarn) an, so ist er durch diese Vorgangsweise allein mit den betreffenden Einwendungen nicht präkludiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060005.X01Im RIS seit
20.11.2000