RS Vwgh 1995/2/23 93/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gleichgültig, ob eine schriftliche und im Akt erliegende Äußerung erst in einer mündlichen Verhandlung (hier: Widmungsverhandlung gemäß § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968) vorgelegt wurde oder ob sie vor der mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, muß die entsprechende Erklärung als wirksam angesehen werden (Hinweis E 19.8.1993, 91/06/0031). Schließt sich eine Partei (hier: ein Nachbar) einer schriftlich vorgelegten Äußerung eines anderen (Nachbarn) an, so ist er durch diese Vorgangsweise allein mit den betreffenden Einwendungen nicht präkludiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten