RS Vwgh 1995/2/23 92/06/0195

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Bf in bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt, die auf Grund eines geänderten Projektes erteilt worden ist, und erachtet er sich sohin durch die Versagung der Baubewilligung für das ursprüngliche Projekt nicht mehr als beschwert, so ist die Beschwerde betreffend die Versagung der Baubewilligung für das ursprüngliche Bauvorhaben gegenstandslos geworden. Demgemäß ist dies festzustellen und das Verfahren einzustellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 306 f).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060195.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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