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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Bf in bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt, die auf Grund eines geänderten Projektes erteilt worden ist, und erachtet er sich sohin durch die Versagung der Baubewilligung für das ursprüngliche Projekt nicht mehr als beschwert, so ist die Beschwerde betreffend die Versagung der Baubewilligung für das ursprüngliche Bauvorhaben gegenstandslos geworden. Demgemäß ist dies festzustellen und das Verfahren einzustellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 306 f).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060195.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009