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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn erwachsen aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte. Solche Nachbarrechte bestehen ausnahmsweise nur dann, wenn eine Gesetzesstelle die unschädliche und belästigungsfreie Art der Ableitung anordnet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, Seite 230, Punkt 7). Eine solche Regelung enthält die Tir BauO 1989 nicht (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Seite 171, Anmerkung 5 zu § 30 Tir BauO 1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991060231.X04Im RIS seit
11.07.2001