RS Vwgh 1995/2/23 91/06/0231

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nachbarn erwachsen aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte. Solche Nachbarrechte bestehen ausnahmsweise nur dann, wenn eine Gesetzesstelle die unschädliche und belästigungsfreie Art der Ableitung anordnet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, Seite 230, Punkt 7). Eine solche Regelung enthält die Tir BauO 1989 nicht (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Seite 171, Anmerkung 5 zu § 30 Tir BauO 1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060231.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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