RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0069

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0162 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor

(Hinweis E 5.2.1986, 84/09/0118).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060069.X01

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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