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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/06/0029 2Stammrechtssatz
Die Behauptung, daß eine bestimmte Geruchsemmission das ortsübliche Ausmaß übersteige, ist seit der Neufassung der Tir Bauvorschriften 1981 eine im Baubewilligungsverfahren unbeachtliche privatrechtliche Einwendung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB, wobei die Unterlassung einer ausdrücklichen Verweisung des Nachbarn auf den Zivilrechtsweg keine zu einer Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Bescheides bedeutet (Hinweis E 22.2.1990, 90/06/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991060231.X02Im RIS seit
11.07.2001