Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Feststellung in einem Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes, daß ein Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, kann, soweit sie nicht in einem E des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 138 Abs 1 lit b B-VG ergeht, die verfassungsgesetzlich festgelegten Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern. Hier war daher auf das Beschwerdevorbringen, soweit es eine Verletzung im Eigentumsrecht, im Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht und im Recht auf Aufhebung eines nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes geltend macht, nicht einzugehen. Mag auch die Verletzung eines bestimmten einfachgesetzlich eingeräumten Verfahrensrechtes gleichzeitig auch eine Verletzung des Verfahrens auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht darstellen, die bloße Berufung auf eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht ohne Hinweis darauf, welche einfachgesetzliche Bestimmung in dieser qualifizierten Weise zum Nachteil des Bf verletzt wurde, stellt jedoch (nur) die Berufung auf ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar. Das gleiche gilt für das Eigentumsrecht und insbesondere auch für das Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes, da die Frage der Aufhebung genereller Normen auf Verfassungsebene geregelt ist und sich ein diesbezügliches Recht insbesondere aus Art 139 B-VG ergibt. Es fehlt somit die Möglichkeit, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein "faires Verfahren", in einem einfachgesetzlich gewährleisteten "Eigentumsrecht" und in einem einfachgesetzlich gewährleisteten "Aufhebungsrecht" der genannten Art verletzt zu sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060240.X04Im RIS seit
18.12.2001