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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Betrifft der aufgrund der Berufung von Nachbarn erlassene Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz die Erteilung der Baubewilligung für ein gegenüber dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Projekt modifiziertes Projekt und enthält er im Vergleich zum Bescheid erster Instanz zusätzliche Auflagen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Nichtbekämpfung einer bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflage die Erhebung der Vorstellung durch den Bauwerber unzulässig ist, bildet doch die Baubewilligung für das geänderte Projekt einschließlich der vorgeschriebenen Auflagen eine untrennbare Einheit.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060221.X01Im RIS seit
03.05.2001