RS Vwgh 1995/2/23 94/06/0221

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Betrifft der aufgrund der Berufung von Nachbarn erlassene Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz die Erteilung der Baubewilligung für ein gegenüber dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Projekt modifiziertes Projekt und enthält er im Vergleich zum Bescheid erster Instanz zusätzliche Auflagen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Nichtbekämpfung einer bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflage die Erhebung der Vorstellung durch den Bauwerber unzulässig ist, bildet doch die Baubewilligung für das geänderte Projekt einschließlich der vorgeschriebenen Auflagen eine untrennbare Einheit.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060221.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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