RS Vwgh 1995/2/23 94/18/0838

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 2 (hier: drei Übertretungen des § 64 Abs 1 KFG sowie eine Übertretung des FrPolG)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180838.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten