RS Vwgh 1995/2/23 95/18/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §20 Abs2;
StGB §10 Abs1 Z6;
StGB §10 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0533 3

Stammrechtssatz

Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StbG 1985 entscheidende Zeitpunkt der "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach § 20 Abs 2 FrG 1993 ist im konkreten Fall nicht der Zeitpunkt von der ersten gerichtlichen Verurteilung, sondern der der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung (hier: Zweimalige Verurteilung wegen schweren Diebstahls, vier Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG, je eine Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 litb StVO und wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO). Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre zum entscheidenden Zeitpunkt der Rechtskraft der vorletzten Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nicht möglich gewesen, weil die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vor Verwirklichung des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich der Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO und § 64 Abs 1 KFG, mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Straftaten des Fremden nicht erfüllt gewesen wäre.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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