RS Vwgh 1995/2/23 95/06/0029

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs5;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein Verfahren zur Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs 2 iVm § 19 Abs 5 Vlbg RPG wird erst mit der Vorlage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplanes eingeleitet. Ist aus den der Landesregierung vorgelegten planlichen Darstellungen nicht erkennbar, daß es sich dabei um jene handelt, die von der Gemeindevertretung der antragstellenden Gemeinde beschlossen wurden, und wurde der Beschluß der antragstellenden Gemeinde selbst der Landesregierung nicht vorgelegt, so fehlt es an der wesentlichen Grundlage dafür, daß die Landesregierung überhaupt in die Lage versetzt wird, irgendeine Entscheidung (sei es zurückweisender oder abweisender Art) zu treffen. Mangels Vorlage des Beschlusses des Gemeinderates vermag somit der "Genehmigungsantrag" eine Entscheidungspflicht der Landesregierung nicht auszulösen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060029.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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