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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Verfahren zur Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs 2 iVm § 19 Abs 5 Vlbg RPG wird erst mit der Vorlage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplanes eingeleitet. Ist aus den der Landesregierung vorgelegten planlichen Darstellungen nicht erkennbar, daß es sich dabei um jene handelt, die von der Gemeindevertretung der antragstellenden Gemeinde beschlossen wurden, und wurde der Beschluß der antragstellenden Gemeinde selbst der Landesregierung nicht vorgelegt, so fehlt es an der wesentlichen Grundlage dafür, daß die Landesregierung überhaupt in die Lage versetzt wird, irgendeine Entscheidung (sei es zurückweisender oder abweisender Art) zu treffen. Mangels Vorlage des Beschlusses des Gemeinderates vermag somit der "Genehmigungsantrag" eine Entscheidungspflicht der Landesregierung nicht auszulösen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060029.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017