RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0016 E 26. Mai 1986 VwSlg 12157 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs 3 AVG geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG) beurkundet wird.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilungnachträgliche VollmachtserteilungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090296.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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