RS Vfgh 1990/12/19 B1208/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Antragstellerin gemäß §354 iVm. §356 Abs3 und 4 Gewerbeordnung 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar einem Vollzug zugänglich, weil im Falle der Aufhebung die Berufung der Antragstellerin die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG 1950 entfalten würde. Nach Abwägung aller berührten Interessen ist mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; dies insbesonders, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade der Feststellung dient, ob und inwieweit die Antragstellerin durch die Betriebsanlage gefährdet bzw. belästigt wird, und die Antragstellerin ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich einer sofortigen Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den - unter Auflagen genehmigten - Versuchsbetrieb nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1208.1990

Dokumentnummer

JFR_10098781_90B01208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten