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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Antragstellerin gemäß §354 iVm. §356 Abs3 und 4 Gewerbeordnung 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar einem Vollzug zugänglich, weil im Falle der Aufhebung die Berufung der Antragstellerin die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG 1950 entfalten würde. Nach Abwägung aller berührten Interessen ist mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei für die Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; dies insbesonders, weil der genehmigte Versuchsbetrieb gerade der Feststellung dient, ob und inwieweit die Antragstellerin durch die Betriebsanlage gefährdet bzw. belästigt wird, und die Antragstellerin ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich einer sofortigen Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den - unter Auflagen genehmigten - Versuchsbetrieb nicht nachgekommen ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1208.1990Dokumentnummer
JFR_10098781_90B01208_01